Child Protection in Schools: Involvement of Experienced Specialist
Legal obligations and requirements surrounding child protection in schools, including the involvement of an experienced specialist like Ariane Schlicher. Exploring the statutory framework for child protection, roles of youth welfare offices, and the extension of consultation rights to professionals outside the youth welfare sector. Criteria for assessing child endangerment and the collaboration between schools and youth welfare services to prevent harm to children.
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Presentation Transcript
Kinderschutz in der Schule Hinzuziehung einer insoweit erfahrenen Fachkraft Ariane Schlicher Beratungsstelle f r Familie und Jugend L a n d k r e i s H e i l b r o n n
Der gesetzliche Auftrag zum Kinderschutz Mit dem Gesetz zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe (KICK) wurden die Jugend mter verpflichtet, mit den Tr gern von Einrichtungen der Jugendhilfe Vereinbarungen zu treffen, damit diese den Kinderschutz wahrnehmen. Der 8a SGB VIII verlangt, dass bei einer Gef hrdungseinsch tzung eine insoweit erfahrene Fachkraft beratend hinzugezogen wird. Der Begriff der insoweit erfahrenen Fachkraft ist ein unbestimmter Rechtsbegriff; vom Landesjugendamt (KVJS) wurden folgende Voraussetzungen f r die T tigkeit einer ieF entwickelt: 1. Jugendhilfe-Fachkraft mit mind. 3j hriger Berufserfahrung in der Jugendhilfe 2. Rechtliche Grundqualifikation 3. Beauftragung als ieF durch das rtliche Jugendamt L a n d k r e i s H e i l b r o n n
Bundeskinderschutzgesetz: Erweiterung des Beratungsanspruchs auch f r Fachkr fte au erhalb der Jugendhilfe Mit dem Bundeskinderschutzgesetz wurde erg nzend auch anderen Berufs- bzw. Amtsgeheimnistr gern ein Anspruch auf eine Beratung durch eine ieF einger umt ( 4 KKG, 8b SGB VIII). F r diese Berufsgruppen ist die Inanspruchnahme einer ieF-Beratung nicht verpflichtend, aber es besteht ein Rechtsanspruch. Das Jugendamt kann diese Berufsgruppen au erhalb der Jugendhilfe nicht zu einer Meldung verpflichten, aber es besteht eine rechtliche Befugnis zur Datenweitergabe. Damit k nnen z.B. zwischen Schule und Jugendamt entsprechende Vereinbarungen zur Kooperation im Kinderschutz getroffen werden. Das Jugendamt soll diese Berufsgruppen ber ihren Beratungsanspruch und ber die M glichkeiten, aber auch Grenzen der Jugendhilfe im Kinderschutz informieren. L a n d k r e i s H e i l b r o n n
Fr eine Kindeswohlgefhrdung nach 1666 Abs. 1 BGB m ssen folgende Kriterien erf llt sein: Die Anhaltspunkte f r eine Gef hrdung sind gewichtig. Die Gefahr ist gegenw rtig und andauernd. Die Probleme sind von hoher Intensit t. Die Bedingungen treten h ufig und nicht nur einmalig auf. Die Sch digung des Kindes ist absehbar oder bereits eingetreten. Die mit ziemlicher Sicherheit voraussehbare Sch digung ist erheblich. Kindeswohl und Kindeswohlgef hrdung sind unbestimmte Rechtsbegriffe und nicht messbar . Eine Gef hrdung muss in jedem Einzelfall neu gepr ft und definiert werden. Checklisten k nnen helfen, die Einsch tzung ist aber oft nicht eindeutig. Kindeswohlgef hrdung markiert sozusagen den Endpunkt von vielerlei Belastungen und Beeintr chtigungen und einer dem Wohl des Kindes nicht f rderlichen Erziehung bzw. Umgebung. Schwierig sind gerade diese F lle im Vorfeld einer Kindeswohlgef hrdung ( orangener Bereich ). L a n d k r e i s H e i l b r o n n
Informationsweitergabe durch die Schulen ( 85 SchG BW) 85 (3) SchG BW: Die Schule soll das Jugendamt unterrichten, wenn gewichtige Anhaltspunkte daf r vorliegen, dass das Wohl eines Sch lers ernsthaft gef hrdet oder beeintr chtigt ist; in der Regel werden die Eltern vorher angeh rt. Zur Abwendung einer Kindeswohlgef hrdung arbeiten Schule und Jugendamt zusammen. L a n d k r e i s H e i l b r o n n
Drei-Stufen-Regelung f r die Zusammenarbeit mit der Jugendhilfe 1. Gespr ch mit den Eltern: Er rterung der Situation mit dem jungen Menschen und seinen Eltern 2. Fachliche Unterst tzung : Beratung mit einer insoweit erfahrenen Fachkraft anhand pseudonymisierter Daten 3. Meldung: Weitergabe von Informationen und Beobachtungen zur Gef hrdungseinsch tzung mit Benennung von Name und Adresse der Familie an das Jugendamt L a n d k r e i s H e i l b r o n n
Stufe 1: Das Elterngesprch Grunds tzlich ist bei irgendwelchen Auff lligkeiten des Kindes die Einbeziehung der Eltern immer der erste Schritt und in vielen F llen auch schon ausreichend. Es geht um das Ansprechen von Auff lligkeiten und von konkreten Beobachtungen und um die gemeinsame Suche nach einer Verbesserung der Situation f r das Kind. Es geht nicht um Anklagen, Schuldvorw rfe, Ermittlungen! Von Bedeutung ist die Einsch tzung, inwieweit die Eltern bereit und in der Lage sind, eine m gliche Gef hrdung f r das Kind abzuwenden. Wenn Sie das Jugendamt ber eine Gef hrdung informieren wollen, so ist die Information der Eltern ber diesen Schritt verpflichtend. Eine Meldung an das Jugendamt ohne Wissen der Eltern ist als Ausnahme vom Gesetz her nur erlaubt, wenn durch die Einbeziehung der Eltern das Kind erst recht gef hrdet w re (etwa bei innerfamili rem sexuellen Missbrauch oder Kindesmisshandlungen). Dies ist in jedem Einzelfall zu pr fen. L a n d k r e i s H e i l b r o n n
Empfehlungen f r die Einbeziehung von Kind und Eltern Informieren Sie sich vorab ber Hilfsangebote, die Sie dem/der Jugendlichen oder der Familie machen k nnen. Geben Sie z.B. die Adresse und Telefonnummer der zust ndigen Beratungsstelle weiter. Wenn Sie sicher gehen wollen, dass die Familie das Beratungsangebot annimmt, lassen Sie sich eine Schweigepflichtsentbindung geben, mit der Sie bei der Beratungsstelle nachfragen k nnen. Bieten Sie dem Kind/Jugendlichen sich/eine Kollegin/die Schulsozialarbeiterin als Vertrauensperson an, halten Sie regelm igen Kontakt aufrecht. K ndigen Sie an, was Sie tun werden, wenn das Hilfsangebot innerhalb einer bestimmten Frist nicht angenommen wird. L sungsorientierte Haltung: was braucht das Kind? K nnen die Eltern oder einer von ihnen f r ausreichend Schutz sorgen? Was brauchen die Eltern an Unterst tzung? Wer k nnte was anbieten? L a n d k r e i s H e i l b r o n n
Beteiligung von Kindern und Jugendlichen 8 SGB VIII Kinder und Jugendliche haben das Recht, sich in allen Angelegenheiten der Erziehung und Entwicklung selbst an das Jugendamt zu wenden. Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf Beratung ohne Kenntnis des Personensorgeberechtigten, wenn die Beratung auf Grund einer Not- und Konfliktlage erforderlich ist und solange durch die Mitteilung an den Personensorgeberechtigten der Beratungszweck vereitelt w rde. L a n d k r e i s H e i l b r o n n
Stufe 2: Beratung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft darf genutzt werden 8b SGB VIII Personen, die beruflich in Kontakt mit Kindern oder Jugendlichen stehen, haben bei der Einsch tzung einer Kindeswohlgef hrdung im Einzelfall gegen ber dem rtlichen Tr ger der Jugendhilfe Anspruch auf Beratung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft. W hrend Erzieherinnen in Kitas (= Einrichtungen der Jugendhilfe) verpflichtet sind, bei der Gef hrdungseinsch tzung eine insoweit erfahrene Fachkraft hinzuzuziehen ( 8a), besteht f r Lehrerinnen und Lehrer hierzu keine Pflicht, aber ein Rechtsanspruch. L a n d k r e i s H e i l b r o n n
Die Hinzuziehung einer insoweit erfahrenen Fachkraft Bei der Beratung durch eine ieF handelt es sich um eine spezielle Form der anonymisierten Beratung von Fachkr ften f r Fachkr fte. Diese anonymen Beratungen ben tigen kein Einverst ndnis durch die Eltern. Bei der ieF-Beratung geht es um Kinderschutzfragen und eine Gef hrdungseinsch tzung, weil ein Verdacht auf einen der folgenden Tatbest nde besteht: Gewalt(Partnergewalt, Kindesmisshandlung k rperlich und/oder seelisch) Sexueller Missbrauch/sexuelle bergriffe (mit oder ohne Gewalt, innerhalb der Familie oder durch Fremdt ter, von Erwachsenen oder von gleichaltrigen Kindern/Jugendlichen) oder Vernachl ssigung/Verwahrlosung. L a n d k r e i s H e i l b r o n n
Angebote der insoweit erfahrenen Fachkraft im Landkreis Heilbronn Sie wird t tig auf der Grundlage der 8a und 8b SGB VIII. Sie ist vom Kreisjugendamt f r diese Aufgabe benannt worden. Sie hat mehrj hrige Berufserfahrung im Kinderschutz und verf gt ber besondere Kenntnisse von Entwicklungsauff lligkeiten bei Kindern und Jugendlichen. Sie ber t die Fachkr fte (ErzieherInnen, LehrerInnen)bei der Einsch tzung des Gef hrdungsrisikos f r ein Kind. Sie bietet Unterst tzung an f r die Vorbereitung des Gespr chs mit den Eltern. Sie hilft bei der Kl rung der n chsten Handlungsschritte f r den Einzelfall und gibt ggf. Informationen zu Hilfsangeboten. L a n d k r e i s H e i l b r o n n
Begrenzter Arbeitsauftrag f r die insoweit erfahrene Fachkraft Sie hat ausdr cklich keine Fallverantwortung und keine Entscheidungsbefugnis, sondern nur beratende Funktion. Sie hat keinen direkten Kontakt mit der betr. Familie; bei der Beratung mit der ieF sind die Daten entsprechend zu anonymisieren. Sie gibt selbst keine Informationen an das Jugendamt weiter. Sie ber t gemeinsam mit den Erzieherinnen/Lehrerinnen, ob und wann der ASD des Jugendamtes eingeschaltet werden soll, der dann ber weitere Hilfen zur Erziehung bzw. die Erfordernis einer Inobhutnahme entscheidet oder sich an das Familiengericht wendet. L a n d k r e i s H e i l b r o n n
Zustndigkeitsbereiche der ieF im Landkreis Heilbronn F r Lehrerinnen und Lehrer aus Schulen im Landkreis ist die kommunale Beratungsstelle des Landkreises zust ndig und stellt insoweit erfahrene Fachkr fte zur Verf gung. Diese Zust ndigkeit richtet sich nach dem Standort der Schule und ist unabh ngig vom Wohnort des Sch lers. F r Schulsozialarbeiter stellen ihre jeweiligen Tr ger eine ieF. Die SSA d rfen sich aber selbstverst ndlich ebenfalls an die Beratungsstelle wenden und anonymisierte F lle besprechen. L a n d k r e i s H e i l b r o n n
Die ieF in der kommunalen Beratungsstelle (LRA) Die ieF ber t die Erzieherin/Lehrerin telefonisch oder im pers nlichen Gespr ch in der Beratungsstelle im LRA in Heilbronn. Als ieF stehen mehrere Fachkr fte wechselweise bereit. Ein Kiga/eine Schule kann deshalb an verschiedene ieF- Personen geraten, es gibt keine feste Zuordnung. ieF in Abgrenzung zur Familienberatung: die in der Region t tige Vor-Ort-Beraterin ist vorrangig zust ndig f r die Beratung der Eltern; f r eine anonymisierte ieF-Beratung steht zus tzlich eine andere Person als ieF in der Zentrale zur Verf gung. Jede ieF kann die M glichkeit der kollegialen Unterst tzung in ihrem Fachkr fteteam nutzen. Die Anregungen daraus werden dann von der ieF an die fallverantwortliche Erzieherin/Lehrerin weitergegeben. L a n d k r e i s H e i l b r o n n
Dokumentation der ieF-Beratung Die Dokumentation ber die Beobachtungen und auch ber das Gespr ch mit der ieF ist Aufgabe der jeweiligen fallverantwortlichen Fachkraft (Erzieherin/Lehrerin). Darin aufzunehmen sind die zusammenfassenden Bewertungen und Anregungen sowie der Name der in Anspruch genommenen ieF. Diese Dokumentation ist wichtig f r eine evtl. sp ter notwendige Meldung an das Jugendamt. Die ieF selbst f hrt keine fallbezogene Dokumentation. Sie dokumentiert ihre Fachberatung auf einem statistischen Formblatt, auf dem der Name des Kindes nicht auftaucht. L a n d k r e i s H e i l b r o n n
Statistiken zur ieF-Beratung 2012-2016 105 Beratungen: 62 Anfragen von Erzieherinnen 41 Anfragen von Lehrerinnen/Lehrern 2 Anfragen von Kinder rzten Empfehlung/Auflage Erziehungsberatung: 60 Empfehlung Meldung an den ASD: 30 (davon 1 akut) Anhaltspunkte nicht gewichtig, Unterst tzung f r Elterngespr ch 15 Verdacht sex. Missbrauch 36 (Fachstelle JuM X) Verd. Gewalt 36 Verd. Vernachl ssigung 33 L a n d k r e i s H e i l b r o n n
Stufe 3: Meldung an das Jugendamt: Lehrer sind dazu nicht verpflichtet, aber befugt Im Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG) ist f r verschiedene Berufsgruppen die ausdr ckliche Erlaubnis genannt, dass sie bei Vorliegen einer Kindeswohlgef hrdung Informationen an das Jugendamt bermitteln d rfen, auch wenn sie Geheimnistr ger sind. Neben rzten, Hebammen, Psychologen und Sozialp dagogen sind hier auch Lehrerinnen und Lehrer genannt. 4 (3) KKG: Scheidet eine Abwendung der Gef hrdung aus und halten die in Absatz 1 genannten Personen ein T tigwerden des Jugendamtes f r erforderlich, um eine Gef hrdung des Wohls eines Kindes oder eines Jugendlichen abzuwenden, so sind sie befugt, das Jugendamt zu informieren; hierauf sind die Betroffenen vorab hinzuweisen L a n d k r e i s H e i l b r o n n
Zusammenfassung: Aufgaben f r Lehrerinnen und Lehrer im Kinderschutz Beobachten und dokumentieren: beobachtete Auff lligkeiten beim Kind (konkretes Verhalten, Aussagen, sichtbare Anzeichen von Gewalt u.a.); Vorgehensweise in 3 Stufen: 1. Den Sch ler/die Sch lerin ansprechen, die Eltern einbeziehen: Abkl rung, ob Eltern zur Mitwirkung bereit sind, d.h. Hilfen annehmen (Dokumentation) 2. Mit einer insoweit erfahrenen Fachkraft die Gef hrdung einsch tzen und das weitere Vorgehen besprechen (Dokumentation) 3. Bei ungen gender Mitwirkung der Eltern (Leugnen, Verharmlosen, Verweigerung von Hilfsangeboten o.a.) und anhaltender Gef hrdung steht dann die Gef hrdungsmeldung an den ASD des Jugendamtes an (Befugnis), in der Regel immer mit Wissen der Eltern. L a n d k r e i s H e i l b r o n n
Stufe 3: Meldung an das Jugendamt (ASD) Folgende Angaben werden abgefragt: Name des Melders und seine Beziehung zum betreffenden Kind Art der Gef hrdung/des Verdachts Beobachtungen, Aussagen Aktueller Anlass der Meldung Einsch tzung des Grads der Gef hrdung (akut?) Einbeziehung einer ieF bereits erfolgt? Einbeziehung der Eltern grunds tzlich m glich/bereits erfolgt? Bisherige Ma nahmen/Angebote L a n d k r e i s H e i l b r o n n
Ihre insoweit erfahrenen Fachkrfte erreichen Sie hier: Beratungsstelle f r Familie und Jugend Landratsamt Heilbronn Telefon 07131 994 338 L a n d k r e i s H e i l b r o n n