
Examining a Criminal Law Case on Attempted Extortion - Legal Analysis
In this detailed legal analysis, we delve into a case involving attempted extortion and explore elements like criminal intent, use of threats, and assessment of damages to determine the legal outcome. The case study focuses on the actions of the accused in a specific scenario and examines the legal consequences based on relevant statutes.
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Presentation Transcript
Klausur S 1137 Strafrecht SS 2022 Friedrich Toepel
0-3 4-6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 30 34 6 4 2 5 4 2 0 2 1 5,6 Punkte Teilgenom- men 90 Unter 4 Punkten: 33,33%
1. Tatkomplex: Das Geschehen im Laden des A Strafbarkeit des B A. Strafbarkeit wegen versuchter Erpressung 253 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3, 22, 23 Abs. 1, 12 Abs. 2 StGB Durch das Ank ndigen, rger zu machen , und dadurch, dass er den Laden nicht verlassen hatte I. Vorpr fung Vollendung Strafbarkeit des Versuchs: 253 Abs. 3 StGB.
II. Tatbestand 1. Tatentschluss a) hinsichtlich N tigungsmittel Gewalt = jeder physisch wirkende Zwang zur berwindung eines geleisteten oder erwarteten Widerstands. vorliegend -, da B eine Gewaltanwendung vor dem Hintergrund seiner laufenden Bew hrung von vornherein ausschloss Durch die Ank ndigung, so lange stehen zu bleiben und weiter rger zu machen, bis er sein Geld bekomme = Drohung? Drohung = In-Aussicht-Stellen eines k nftigen bels, auf dessen Eintritt der Drohende Einfluss hat oder zu haben vorgibt.
szenetypisches Outfit, breitbeiniges Stehenbleiben vor der Ladentheke eines Libanesen Neonazi-Szene musste auf den geb rtigen Libanesen sehr unangenehm gewirkt haben geeignet, den Bedrohten im Sinne des T terverlangens zu motivieren daher Drohung mit empfindlichem bel + Anm.: Streng genommen stellt sich hier bereits die Frage der Mindermeinung: Tatbestand des 240 Abs. 1 StGB ist danach auf rechtlich garantierte Freiheit beschr nkt
Daher vertretbar: Versuch abzulehnen, weil B sich fr berechtigt hielt, das Geld zur ckzuverlangen (= Tatbestandsirrtum) b) N tigungserfolg: aa)Verm gensverf gung, nach Literatur: Hier: B ben tigte nach seiner Vorstellung die Mitwirkung des A, N tigungserfolg daher + bb) Rechtsprechung: jedes beliebige Verhalten des Opfers ausreichend Vorliegend kommen beide Ansichten zum gleichen Ergebnis N tigungserfolg +
c) Vermgensschaden Verm gensschaden = Minderung des Geldwertes des Verm gens wenn dem Gesch digten kein ausgleichendes quivalent f r den Verlust aufgrund der Verf gung zuflie t B stellte sich jedoch vor: sofortiger Anspruch auf R ckzahlung des Kaufpreises gegen A Also: Anspruch durch das abgen tigte Verhalten erf llt A w re von diesem Anspruch und h tte daher per saldo keinen Nachteil erlitten
Also Tatentschluss bezglich eines Vermgensschadens - Anm.: noch vertretbar, einen Verm gensnachteil anzunehmen, Dann und Problematik der Befreiung von einer Verbindlichkeit im Rahmen der Absicht rechtswidriger und stoffgleicher Bereicherung zu er rtern III. Ergebnis: 253 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3, 22, 23 Abs. 1 StGB - B. Strafbarkeit wegen versuchter N tigung gem 240 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3, 22, 23 StGB Aufgrund desselben Verhaltens
I. Vorprfung Vollendung: -, Drohung wirkte nicht Strafbarkeit des Versuchs: 240 Abs. 3 StGB II. Tatbestand 1. Tatentschluss B stellte sich den A durch die Drohung, im Laden stehen zu bleiben und rger zu machen, dazu zu bewegen, ihm das Geld zur ckzuzahlen = auf einen N tigungserfolg gerichtetes Handeln Anm.: Wenn entsprechend der Mindermeinung Verletzung rechtlich garantierter Freiheit erforderlich: Tatentschluss
B stellte sich subjektiv einen einredefreien Anspruch gegen A vor Eingriff in die rechtlich garantierte Freiheit ist ein normatives Tatbestandsmerkmal B hat keine zutreffende Parallelwertung in der Laiensph re getroffen Gegen diese Ansicht l sst sich die Existenz des 154c StPO anf hren, die bei Zugrundelegung der MM keinen Sinn ergeben w rde. 2. Unmittelbares Ansetzen Mit dem Ausspruch der Drohung: unproblematisch III. Rechtswidrigkeit Rechtfertigungsgr nde -
240 Abs. 2 StGB, Verwerflichkeit: bei Verwendung eines rechtlich missbilligenswerten Mittels, bei Verfolgung eines rechtlich missbilligenswerten Zwecks und bei fehlender Konnexit t zwischen Mittel und Zweck, m gen auch beide f r sich betrachtet nicht missbilligenswert sein B hat keinen Anspruch auf die begehrte R ckabwicklung Eigenm chtigkeit = sozialwidrig und verwerflich B handelte also objektiv rechtswidrig Subjektiv: Vorstellung, dass er einen f lligen einredefreien R ckabwicklungsanspruch habe Wie wirkt sich diese irrige Vorstellung aus?
Erlaubnistatbestandsirrtum? = Konstellation, in welcher der T ter sich irrt mlich (tats chliche) Umst nde vorstellt, bei deren Vorliegen er gerechtfertigt w re. Hier jedoch: B irrt hinsichtlich der Frage fehlender Konnexit t nicht ber Tatsachen, sondern nur dar ber, ob sein Mittel oder sein Zweck rechtlich missbilligenswert sind. Fall des Erlaubnistatbestandsirrtums! Anm.: Gegenteil vertretbar. Es kann angenommen: B geht davon aus, dieses Mittel sei zu diesem Zweck von der Rechtsordnung gebilligt. = unzutreffende Parallelwertung in der Laiensph re
Nach unserer Lsung hingegen: B = verwerflich, insgesamt rechtswidrig. IV. Schuld: 17 StGB, Verbotsirrtum? B stellte sich aber nicht vor, dass er N tigungsmittel einsetzen d rfte, Daher: Verbotsirrtum (Wenn ein Verbotsirrtum angenommen w rde: w re er jedenfalls vermeidbar, 17 S. 2 StGB.) Also Schuld: + V. R cktritt gem 24 Abs. 1 StGB?
V. Rcktritt gem 24 Abs. 1 StGB? Fehlgeschlagen? B erkannte, dass sich A von seinem Verhalten unbeeindruckt zeigte. Er wollte, um seine laufende Bew hrung nicht zu gef hrden, keinesfalls Gewalt anwenden. Hinsichtlich verbleibenden N tigungsmittels (Drohung): Fehlschlag + 24 Abs. 1 StGB VI. Ergebnis: 240 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3, 22, 23 Abs. 1, 12 Abs. 2 StGB +
C. Strafbarkeit wegen Hausfriedensbruchs gem 123 Abs. 1 Var. 2 StGB Indem B im Laden des A trotz der Aufforderung zu Gehen verweilte I. Objektiver Tatbestand 1. Gesch ftsraum: +, Elektronikladen des A 2. Ohne Befugnis darin Verweilen +, sp testens nach der deutlichen Aufforderung des A an B, das Gesch ft zu verlassen II. Subjektiver Tatbestand: unproblematisch III. Rechtswidrigkeit und Schuld +
IV. Strafantrag: nach Bearbeitervermerk gestellt. V. Ergebnis: 123 Abs. 1 Var. 2 StGB + 2. Tatkomplex: Die Fahrt zur Konferenz Strafbarkeit des B Strafbarkeit wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort gem 142 Abs. 1 Nr. 2 StGB Indem B nach dem Touchieren des geparkten Autos wegfuhr,
I. Objektiver Tatbestand 1. Unfall im Stra enverkehr +: Sachschaden von 2.000 2. Unfallbeteiligter: Jeder, dessen Verhalten nach den Umst nden zur Verursachung des Unfalls beigetragen, also eine Mitursache gesetzt haben kann gem 142 Abs. 5 StGB. B als Fahrer = unproblematisch Unfallbeteiligter
3. Entfernen vom Unfallort ohne Ermglichung von Feststellungen bzw. ohne Abwarten einer angemessenen Wartezeit gem 142 Abs. 1 Nr. 2 StGB Nach kurzer berpr fung des Autos durch R ist B direkt weitergefahren = Entfernen vom Unfallort, ohne zuvor eine angemessene Zeit abgewartet zu haben gem 142 Abs. 1 Nr. 2 StGB. (zu dem Zeitpunkt, als er weiterfuhr, keine Anwesenheit feststellungsbereiter Personen: 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB scheidet aus) II. Subjektiver Tatbestand: Tatbestandsirrtum, 16 Abs. 1 S. 1 StGB?
Koinzidenzprinzip muss bei Begehung der Tat Vorsatz vorliegen Zeitpunkt: 8, 22 StGB ab berschreiten der Versuchsschwelle bis zur Vollendung der Tathandlung, nicht des Erfolgs Durch das Vorspiegeln des R irrt B ber die tats chliche Situation (Schadensumfang) Aufgrund der Sachkunde des R, dessen einleuchtender Erkl rung und rechtlichem Hinweis, dass B weiterfahren d rfe, lie sich B berzeugen und unterlag in der Folge einer Fehlvorstellung Nach h.M. Wertgrenze f r unbeachtliche Bagatelle: 25 , wegen der Preissteigerung 50
Hier jedenfalls bei 15 Bagatellschwelle nicht berschritten! Kenntnis fehlt daher, einen beachtlichen Unfall i.S.v. 142 Abs. 1 StGB verursacht zu haben. 16 Abs. 1 S. 1 StGB + Kein Vorsatz III. Ergebnis: Wegfahren nach dem Touchieren des geparkten Autos 142 Abs. 1 Nr. 2 StGB
Strafbarkeit des R Strafbarkeit wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort gem 142 Abs. 1 Nr. 2 StGB Indem R gegen ber B behauptete, dass ein blo er Bagatellschaden an dem geparkten Auto vorlag I. Objektiver Tatbestand 1. Unfall im Stra enverkehr: +, (s.o.). Unfallbeteiligter nach 142 Abs. 5 StGB: alle Personen, deren Verhalten nach den Umst nden zur Verursachung des Unfalls beigetragen haben kann. R lediglich Beifahrer. Kein Anhaltspunkt f r Beeinflussen des B beim Fahren
R daher Unfallbeteiligter. Anm.: a.A. vertretbar. BGH l sst bereits ausreichen, dass ein Fahrzeuginsasse dem u eren Anschein nach den Unfall mitverursacht haben kann; eine tats chliche Mitverursachung verlangt er hingegen nicht. II. Ergebnis: 142 Abs. 1 Nr. 2 StGB - Anm.: 142 Abs. 1 StGB = echtes Sonderdelikt, mittelbare T terschaft i.S.d. 25 Abs. 1 Var. 2 StGB = ausgeschlossen!
B. Strafbarkeit wegen Anstiftung zum unerlaubten Entfernen vom Unfallort gem 142 Abs. 1 Nr. 2, 26 StGB -, vors tzliche, rechtswidrige Haupttat von B i.S.v. 26 StGB fehlt (s.o.)! 3. Tatkomplex: Die R ckfahrt Strafbarkeit des B A. Strafbarkeit wegen fahrl ssiger T tung gem 222 StGB Indem B den O anfuhr I. Tatbestand 1. Tod: +
2. Kausalitt conditio-sine-qua-non-Formel: Danach Kausalit t + berholen des B kann nicht hinweggedacht werden, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele 3. Objektive Sorgfaltspflichtverletzung: B hat entgegen von 5 Abs. 4 S. 2 StVO keinen ausreichenden Sicherheitsabstand (mindestens 1,5 m bis 2 m) zu O beim berholen eingehalten
4. Objektive Vorhersehbarkeit: +, dass beim berholen mit einem zu geringen Seitenabstand Kollisionssituationen vorkommen, liegt nicht au erhalb der Lebenserfahrung 5. Objektive Zurechenbarkeit Hier problematisch: Kausalit t der Pflichtwidrigkeit / Risikoverwirklichung/Pflichtwidrigkeitszusammenhang: a) Rechtsprechung und hL: Der tatbestandliche Erfolg muss also gerade auf der Fahrl ssigkeit beruhen. Daran fehlt es, wenn auch rechtm iges Alternativverhalten den Erfolg mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit verursacht h tte.
umstritten, welcher Mastab anzulegen ist, wenn Zweifel bestehen, ob das hypothetische Alternativverhalten den Erfolgseintritt verhindert h tte. b) Nach der Risikoerh hungslehre soll es f r die objektive Zurechnung bereits gen gen, dass durch das Verhalten des T ters eine Gefahrerh hung eingetreten ist. Hier nach Sachverhalt: Der zu geringe Seitenabstand erh hte weder die Wahrscheinlichkeit des Unfalls noch die Schwere der Unfallfolgen. Dementsprechend w re auch dieser Ansicht b) nach die objektive Zurechenbarkeit des Erfolgs zu verneinen. in dubio pro reo ist zu Gunsten des T ters anzunehmen, dass ein Pflichtwidrigkeitszusammenhang
II. Ergebnis: 222 - B. Strafbarkeit wegen Gef hrdung des Stra enverkehrs gem 315c Abs. 1 Nr. 1 lit. b), Nr. 2 lit. b) und Abs. 3 Nr. 1 StGB Durch das berholen und Anfahren des O I. Objektiver Tatbestand 1. F hren eines Fahrzeugs im Stra enverkehr: unproblematisch 2. Fahrunt chtigkeit infolge geistiger oder k rperlicher M ngel gem 315c Abs. 1 Nr. 1 lit. b) StGB? Nacht zuvor nicht geschlafen / infolge der M digkeit v llig unkonzentriert
Mdigkeit = hier zur Fahrunsicherheit fhrender geistiger Mangel i.S.d. 315c Abs. 1 Nr. 1 lit. b) StGB! 3. Falsches berholen gem 315c Abs. 1 Nr. 2 lit. b) StGB (= sieben Tods nden des Stra enverkehrs) +, das falsche berholen, 5 StVO! B hatte den erforderlichen Sicherheitsabstand zu O nicht eingehalten, 5 Abs. 4 S. 2 StVO 4. Grob verkehrswidrig: besonders schwerer Versto gegen eine Verkehrsvorschrift Seitenabstand von ca. 20 cm!
5. Rcksichtslos R cksichtslos = wer sich aus eigens chtigen Gr nden ber seine Pflichten gegen ber anderen Verkehrsteilnehmern hinwegsetzt oder aus Gleichg ltigkeit von vornherein Bedenken gegen sein Verhalten nicht aufkommen l sst Hier: nur wegen berm dung unachtsam! eigens chtige Gr nde! r cksichtslos -! Bei 315c Abs. 1 Nr. 2 StGB muss der T ter grob verkehrswidrig und r cksichtslos handeln!
(Der tatbestandsspezifische Gefahrzusammenhang wre auch abzulehnen: nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen, dass die Gef hrdung infolge anderer Umst nde auch ohne Fahrunt chtigkeit eingetreten w re Fehlt Kausalit t zwischen Verhalten und tatbestandsspezifischer Gefahr! in dubio pro reo II. Ergebnis: 315c Abs. 1 Nr. 1 lit. b), Nr. 2 lit. b) und Abs. 3 Nr. 1 StGB -
C. Strafbarkeit wegen Totschlags durch Unterlassen gem 212 Abs. 1, 13 Abs. 1 StGB Durch das Nichtherbeirufen des Notarztes I. Objektiver Tatbestand 1. Tod: + 2. Unterlassen: Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit: Nichtherbeirufen des Arztes (Ein strafbares Tun nicht ersichtlich, weil bis zur Unfallverursachung Vorsatz fehlte.)
3. (Quasi-)Kausalitt = wenn die erwartete Handlung nicht hinzu gedacht werden kann, ohne dass der Erfolg mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit entfiele Hier +, ein sofortiger Notruf des B h tte das Leben des O unter den Umst nden gerettet 4. Garantenstellung des B Ingerenz? Vorangegangenes pflichtwidriges Tun: 5 Abs. 4 S. 2 StVO (s.o.). Aber besondere Konstellation: Pflichtwidrigkeitszusammenhange fehlt! (s.o.)
Ob in einer solchen Konstellation eine Garantenstellung entsteht, ist umstritten! a) Eine Ansicht: Strafbarkeit Gerade aus der Sorgfaltswidrigkeit selbst m sse sich die Gefahr des Erfolgseintritts entwickeln b) BGH: Garantenstellung + Fahrer hat sich verkehrswidrig verhalten hat, Verhalten steht in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Unfall c) Eine andere Ansicht: Garantenstellung + dass B ein Kraftfahrzeug benutzt, bedeutet generell Er ffnung einer besonderen Gefahrenquelle ein, Garantenpflicht h nge gerade nicht komplizierten Zurechnungsfragen ab
Streitentscheid: F r a): Zurechenbares Verhalten ist strafrechtlich immer auch objektiv zurechenbares Verhalten. Hier anders zu entscheiden = Wertungswiderspruch Autofahren gilt zwar als typischerweise gef hrlich (d. h. abstrakt gef hrlich). Aber charakteristischerweise verzichtet das Strafrecht auf die P nalisierung blo abstrakt gef hrlichen Verhaltens im Verkehr (mit Ausnahme des 316 StGB f r berauschende Mittel). Daher: 212,13 StGB -
Anm.: Wenn Sie zum gegenteiligen Ergebnis kommen: Sie m ssten dann objektive Zurechenbarkeit bejahen. Sie k nnen sich aber im Rahmen der Schuld fragen, ob hier eine Zumutbarkeit normgem en Verhaltens gegeben ist. Wenn Sie bereits die Garantenstellung bejaht haben, w re aber wohl die Ablehnung der Zumutbarkeit normgem en Verhaltens eher widerspr chlich. D. Strafbarkeit wegen unterlassener Hilfeleistung gem 323c Abs. 1 StGB Aufgrund desselben Verhaltens
I. Objektiver Tatbestand 1. Ungl cksfall und Nichtvornahme der Handlung Ungl cksfall + = pl tzlich eintretendes Ereignis, das erhebliche Gefahren f r Menschen hervorruft oder hervorzurufen droht Nichtherbeirufen des Notarztes = Nichtvornahme der Handlung 2. Erforderlichkeit Hilfeleistung war aus der ex ante - Sicht eines verst ndigen Beobachters zur erfolgreichen Schadensabwendung m glich und notwendig (= erforderlich), um das Leben des O zu retten. 3. Zumutbarkeit: + B h tte die M glichkeit gehabt, anonym Hilfe zu rufen.
II. Subjektiver Tatbestand: unproblematisch III. Rechtswidrigkeit und Schuld: + IV. Ergebnis: 323c Abs. 1 StGB + E. Strafbarkeit wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort gem 142 Abs. 1 Nr. 2 StGB Durch das Wegfahren nach dem kurzen Halt nach der Kollision mit O Unproblematisch!
Konkurrenzen und Gesamtergebnis 1. Tatkomplex Das Geschehen im Laden des A Strafbarkeit des B: 240 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3, 22, 23 Abs. 1, 12 Abs. 2 StGB 123 Abs. 1 Var. 2 StGB Teilidentit t, Tateinheit gem 52 Abs. 1 StGB 2. Tatkomplex Die Fahrt zur Konferenz Strafbarkeit des B: B ist straflos. Strafbarkeit des R: R ist straflos.
3. Tatkomplex Die Rckfahrt Strafbarkeit des B: 323c Abs. 1 StGB 142 Abs. 1 Nr. 2 StGB Tateinheit gem 52 Abs. 1 StGB von B im ersten und im dritten Tatkomplex verwirklichten Delikte: stehen jeweils in Tatmehrheit gem 53 Abs. 1 StGB zueinander