
Legal Analysis of Theft Scenario in Criminal Law - Klausur.S.1325.Strafrecht.SS.2024
Explore the criminal liability of individuals K and F under the German StGB based on a theft scenario involving the taking of money from a cash register. Dive into the elements of wrongful appropriation, ownership, possession, and control in determining criminal guilt.
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Presentation Transcript
Klausur S 1325 Strafrecht SS 2024 Friedrich Toepel
0-3 4-6 7 8 9 10 11 12 13 29 37 5 3 6 2 3 2 - 5,0 Punkte Teilgenom- men 86 Unter 4 Punkten: 33,72%
Frage: Wie haben sich K und F nach dem StGB strafbar gemacht? A. Tatkomplex I: berfall 1 I. Strafbarkeit der K 1. 242 Abs. 1 StGB indem K das in der Kasse befindliche Geld in eine Tragetasche packte und die Tasche F berlie .
a. Tatbestand Hierzu m sste K eine fremde bewegliche Sache weggenommen haben. aa. Fremde bewegliche Sache Bargeld fremd f r K? Bargeld stammte aus dem Eigentum der Kunden an A gem. 929 Satz 1 BGB bereignet Einigung ber K als Vertreterin der A gem. 164 Abs. 1 BGB
bergabe: Besitzverschaffung an A, fr die K als Besitzdienerin entgegennimmt, 855 BGB Au erdem: Vermischung des Bargeldes in der Kasse, 948, 947 BGB Also A = Eigent merin, f r K fremd bb. Wegnahme Bruch fremden Gewahrsams? K hat fremden Gewahrsam aufgehoben?
K hat die von einem Herrschaftswillen getragene tatschliche Herrschaft ber das in ihrer Kasse enthaltene Bargeld: sie rechnet eigenverantwortlich ab = Sie ist Gewahrsamsinhaberin. Anm.: Das ist kein Widerspruch zur vorherigen Annahme von Besitzdienerschaft. Selbst ein Bankfilialleiter kann Besitzdiener sein! Mitgewahrsam der A an der Kasse?
beurteilt sich nach der Verkehrsauffassung. Mitgewahrsam der A ergibt sich aus ihrem Kontroll- und Weisungsrecht als Arbeitgeberin gegen ber der K K allerdings: eigenverantwortlich verwaltende und abrechnende Kassiererin Sie hat Fehlbetr ge selbst zu tragen. Diese Fehlbetr ge werden im Rahmen der Abrechnung ermittelt. Daher: Ohne Mitwirkung der K darf niemand auch nicht A Geld aus der Kasse nehmen.
Daher: K hat nach der Verkehrsauffassung Alleingewahrsam. Wegnahme - Anm.: Entscheidend ist, dass A keinen bergeordneten Mitgewahrsam hatte. Untergeordneten Mitgewahrsam der A k nnen Sie vertretbar annehmen. Wenn der bergeordnete Gewahrsamsinhaber seinen Willen von Fremd- auf Eigenbesitz ndert, f hrt das jedenfalls nicht zu einem Gewahrsamsbruch. b. Ergebnis: 242 Abs. 1 StGB -
2. 246 Abs. 1, Abs. 2 StGB indem K das in der Kasse befindliche Geld in eine Tragetasche packte. a. Tatbestand aa. Fremde bewegliche Sache (s.o.). bb. Rechtwidrige Zueignung Zueignung = Manifestation der Zueignungsabsicht in nach au en eindeutig erkennbarer Weise
Wille der K, sich als Eigentmer zu gerieren, msste sich auch nach au en durch einen Zueignungsakt manifestiert haben. mit dem Verstauen des Geldes in der von F mitgef hrten Tasche verl sst K nach au en ordnungsgem handelnden erkennbarer Weise. erkennbar Kassiererin die Rolle in einer eindeutig Die Handlungen einer ordnungsgem handelnden Kassiererin sind mit dem Begr nden von Eigenbesitz nicht vereinbar. F = Enklave im Herrschaftsbereich der A
= K hat sich daher in objektiv erkennbarer Weise als Eigentmer des Geldes geriert. Zueignungsakt + 3) Rechtswidrigkeit der Zueignung +, da K keinen Anspruch auf Eigentumsverschaffung hatte. cc. Anvertrautsein gem. 246 Abs. 2 StGB? War der K das Geld aus der Kasse anvertraut?
Anvertrauen = Hingabe oder das Belassen in dem Vertrauen, der Besitzer werde mit der Sache nur im Sinne des Anvertrauenden verfahren, sie also zu einem bestimmten Zweck verwenden Hier: K als Kassiererin von der Ladeninhaberin A mit der Verwaltung des Kassenbestandes beauftragt Inhaberin vertraut bei der bertragung einer solchen Aufgabe regelm ig darauf, dass die Kassiererin gewissenhaft mit dem Geld umgeht und es nur f r Bezahlvorg nge oder Abrechnungen aus der Kasse entfernt.
Anvertrautsein i.S.d. 246 Abs. 2 StGB also + dd. Vorsatz + b. Rechtswidrigkeit und Schuld + c. Ergebnis: 246 Abs. 1, Abs. 2 StGB + Anm.: Kand. k nnen auch eine gemeinschaftliche veruntreuende Unterschlagung gem. 246 Abs. 2, 25 Abs. 2 StGB durch K pr fen (s.u. unter II. 1.).
3. 145d Abs. 2 Nr. 1 StGB indem Polizeikr ften wahrheitswidrig angab, sie sei von Unbekannten berfallen worden. K sich von F fesseln lie und gegen ber den a. Tatbestand gegen ber rechtswidrigen Tat get uscht : einer Beh rde ber den Beteiligten an einer K leugnete sie ihre Tatbeteiligung gegen ber Polizeibeamten
Nach dem Wortlaut der Vorschrift objektiver Tatbestand erfllt. Aber: Grundsatz nemo tenetur se ipsum accusare, Folgt aus Art. Rechtsstaatsgrundsatz des Art. 20 Abs. 3 GG 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG und Daher teleologische Reduktion des Tatbestands geboten blo es Nichtoffenbaren der eigenen Beteiligung an einer Tat kann keine Strafbarkeit nach 145d Abs. 2 StGB begr nden. Der b. Ergebnis: 145d Abs. 2 Nr. 1 StGB -
Anm.: 145d Abs. 1 Nr. 1 StGB (Fesselung der K durch F als vorget uschte Freiheitsberaubung ( 239 StGB)): scheidet dabei aus denselben Gr nden wie bei 145d Abs. 2 Nr. 1 StGB aus. 4. 164 Abs. 1 StGB -, K hat keine andere Person verd chtigt, so dass es an einer Tathandlung fehlt. 5. Zwischenergebnis K im ersten Tatkomplex: 246 Abs. 1, Abs. 2 StGB
Anm.: Ein Betrug gem. 263 Abs. 1 StGB zulasten der A nicht zu pr fen, keine Anhaltspunkte f r eine t uschungsbedingte Verm gensverf gung durch A in Form der Nichtgeltendmachung eines R ckzahlungsanspruchs II. Strafbarkeit des F 1. 246 Abs. 1, Abs. 2, 25 Abs. 2 StGB indem F mit K verabredete, das Bargeld aus der Kasse zu entwenden, in den Supermarkt ging und die Beute in der Tragetasche entgegen- und mitgenommen hat.
a. Tatbestand des 246 Abs. 1 StGB aa. Fremde bewegliche Sache (s.o.). bb. Rechtwidrige Zueignung F hat selbst das Geld nicht aus der Kasse genommen. Zurechnung der Zueignungshandlung der K gem 25 Abs. 2 StGB? gemeinsamer Tatplan +
Gemeinsame Tatausfhrung tterschaftlich? ) Nach der sog. subjektiven Theorie der Rechtsprechung: T terwille? Abw gung von Indizien: Soziale Abh ngigkeit von einem anderen Beteiligten Tatinteresse + (h lftige Teilung)
Gewicht des Tatbeitrags: erheblich, F war w hrend der Tatausf hrung anwesend, hat durch Bereitstellen der Tasche mitgewirkt sp ter beigetragen ma geblich zur Verdunkelung ihrer T terschaft = T terwille
) Nach der sog. Tatherrschaftslehre: funktionelle Tatherrschaft? Hier: Tatherrschaftslehre Roxins + Selbst nach der mehr faktisch bestimmten Nach einer neueren normativ bestimmten Tatherrschaftslehre kann F erst recht ein etwaiges Minus im Ausf hrungsstadium durch ein Plus im Planungsstadium ausgleichen = F nach allen heute vertretenen Ansichten T ter
cc. Vorsatz + b. Anvertrautsein? 246 Abs. 2 StGB = strafsch rfendes besonderes pers nliches Merkmal gem. 28 Abs. 2 StGB? aa. 14 Abs. 1 StGB Der Begriff des besonderen pers nlichen Merkmals ist legal definiert in 14 Abs. 1 StGB: = besondere pers nliche Eigenschaften, Verh ltnisse oder Umst nde des Beteiligten.
auch die Vertrauensstellung desjenigen, dem eine Sache i.S.d. 246 Abs. 2 StGB anvertraut wird, da hierdurch eine besondere Pflichtenstellung begr ndet wird. bb. Strafrahmenverschiebung gem 28 Abs. 2 StGB 246 Abs. 2 StGB = strafsch rfend. cc. Vorliegen des besonderen pers nlichen Merkmals bei F -, Kassenbestand war F nicht anvertraut
c. Rechtswidrigkeit und Schuld + d. Ergebnis: 246 Abs. 1, 25 Abs. 2 StGB + 2. 239 Abs. 1 StGB: -, tatbestandsausschlie endes Einverst ndnis III. Ergebnis Im ersten Tatkomplex K: 246 Abs. 2 StGB F: 246 Abs. 1, 25 Abs. 2 StGB
B. Tatkomplex II: berfall 2 Strafbarkeit des F I. 249 Abs. 1, 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB indem er O mit vorgehaltener Pistole dazu brachte, die Kasse zu ffnen, und das Geld aus der Kasse an sich nahm.
1. Objektiver Tatbestand a. Qualifiziertes N tigungsmittel Gewalt Drohung mit gegenw rtiger Gefahr f r Leib und Leben durch Vorhalten der Pistole + (Vorhalten einer Schusswaffe impliziert die Androhung ihres Einsatzes f r den Fall, dass den Forderungen des T ters nicht Folge geleistet wird.)
b. Wegnahme Gewahrsamsbruch Einverst ndnis des O? oder tatbestandsausschlie endes aa. Ansicht der Rechtsprechung nach dem u eren Erscheinungsbild der Tathandlung F nahm hier das Geld aus der Kasse aktiv an sich Einverst ndnis
bb. Ansicht der Literatur vorherrschende zwischen 249 Abs. 1 StGB und 253 Abs. 1, 255 StGB Ansicht: Exklusivit tsverh ltnis innere Willensrichtung des Opfers entscheidend zumindest eine rudiment re Form der Freiwilligkeit der Weggabe?
Hier: O musste davon ausgehen, dass F auch ohne seine Mitwirkung notfalls gewaltsam den Schl ssel an sich bringen, die Kasse ffnen und sich das Geld beschaffen w rde und sein Verhalten zur Erreichung des tatbestandlichen Ziels unerl sslich war. des F gerade nicht ffnen der Kasse und das anschlie ende Sichentfernen von der ge ffneten Kasse = willentlichen Akt des O, jedoch nicht Mitwirkungsakt im Sinne einer willentlichen Verm gensverf gung
cc. Zwischenergebnis: sowohl nach Ansicht der Rechtsprechung als auch der Literatur Wegnahme + Sp testens mit dem Einstecken des Geldes in die mitgef hrte Tasche vollendet c. Finalzusammenhang + d. Qualifikation, 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB: +, F hat mit der Pistole eine Waffe im technischen Sinne eingesetzt
2. Subjektiver Tatbestand Vors tzlich + Rw Zueignungsabsicht + 3. Rechtwidrigkeit, Schuld + 4. Ergebnis: 249 Abs. 1, 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB + II. 249 Abs. 1 StGB Tablet-Computer indem F den Tablet-Computer in seine Tasche steckte, nachdem er O in die Abstellkammer gesperrt hatte.
1. Objektiver Tatbestand a. Qualifiziertes N tigungsmittel Gewalt +: F sperrte O in der kleinen Abstellkammer des Supermarktes ein b. Wegnahme aa. Fremde bewegliche Sache: + bb. Gewahrsamsbruch Verkaufsraum = Generell beherrschter Raum der A
F mit der Beute noch im Supermarkt, und damit innerhalb der gesch tzten Gewahrsamssph re der A, gestellt? F hat das Tablet durch Verbringen in die mitgef hrte Tasche in eine Gewahrsamsexklave an sich gebracht Wegnahme + Anm.: Das Gegenteil ist noch vertretbar. Eine Tasche geh rt anders als ein Kleidungsst ck noch nicht zur k rpereigenen Sph re des T ters.
c. Finalzusammenhang N tigungsmittel = Mittel zur Wegnahme? aa. Finalzusammenhang durch Einsperren F bemerkte die Tablets jedoch erst, nachdem er O in der Abstellkammer eingesperrt hatte und fasste auch erst dann den Vorsatz zur Wegnahme. nutzte lediglich eine fortbestehende Zwangslage aus. fehlt insoweit am Finalzusammenhang
Anm.: Das Gegenteil ist konsequent bei Ausgehen von Nichtvollendung der Wegnahme vertretbar. Wenn die Wegnahme noch nicht vollendet war, diente das Einsperren der Verhinderung eines Eingriffs des O, der die Vollendung unm glich machte. bb. Finalzusammenhang durch Ausnutzen der fortwirkenden Zwangslage Gewaltanwendung durch Einsperren des O in die Abstellkammer diente zwar nicht der Wegnahme. Aber: Fortwirken der vorherigen Gewaltanwendung?
1) Eine Ansicht: Kein aktives Tun erforderlich Danach gen gt das Ausnutzen einer zuvor mit vis absoluta geschaffenen N tigungswirkung. und fortwirkenden Rechtlicher Ansatzpunkt: unterlassene Befreiung des N tigungsopfers hier des O aus der Zwangslage, f r die der T ter als Garant aus Ingerenz nach 13 Abs. 1 StGB einzustehen habe. Teilweise Zusammenhang gefordert zudem enger zeitlicher und r umlicher
Hinsichtlich Einsatz von Gewalt durch Unterlassen wre demnach ein Finalzusammenhang zu bejahen. Anm.: A.A. vertretbar mit der Begr ndung, dass O auch, wenn er befreit worden w re, keinen Widerstand geleistet oder die Polizei verst ndigt h tte oder mit der Begr ndung, dass ein raum-zeitlicher Zusammenhang nicht mehr bestand. In Streitentscheid entbehrlich. diesem Fall w re ein
2) Andere Ansicht: Aktives Tun erforderlich blo es Zwangslange entspreche nicht dem Unrecht einer aktiven Gewaltanwendung (vgl. 13 Abs. 1 Hs. 2 StGB). Bewusstsein um eine noch bestehende Hiernach: 249 Abs. 1 StGB keine taugliche Gewaltanwendung i.S.d.
d. Streitentscheid Unterlassen muss gem. 13 Abs. 1 Hs. 2 StGB grunds tzlich einem aktiven Tun entsprechen. Die in 249 Abs. 1 StGB tatbestandlich vorausgesetzte Finalit t fordert aber gerade Gewaltanwendung, die Wegnahme bezweckt. eine Erm glichung zielgerichtete die der Das blo e Ausnutzen einer zuvor geschaffenen und noch bestehenden Zwangslage wird diesem Kriterium nicht gerecht.
zu befrchten, dass anderenfalls ein nicht feststellbarer Raubvorsatz durch eine Unterlassensstrafbarkeit berspielt w rde berdehnung der Verwischt Grenzen zwischen raubspezifischer Finalit t einerseits und Wegnahme Hilflosigkeit einer Person ( 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 StGB) unter Ausnutzung der Der zuletzt genannte Ansicht zu folgen 2. Ergebnis : 249 Abs.1 StGB -
Anm.: a.A. mit entspr. Begr. ebenso vertretbar. Dann 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB (N tigung mit Pistole) und 250 Abs. 1 Nr. 1b StGB (Beisichf hren der Pistole bei Wegnahme) zu pr fen auch
III. 242 Abs. 1, 244 Abs. 1 Nr. 1 a) StGB F: +, indem er den Tablet-Computer in seine Tasche steckte. geladene Pistole bei sich gef hrt = 244 Abs. 1 Nr. 1 a) StGB IV. Strafzumessung: 242, 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 StGB durch das Ausnutzen der Hilflosigkeit des O Anm.: O eingesperrt und demnach au er Stande war, das bedrohte Rechtsgut zu sch tzen. Im Ergebnis ist aber allein auf die Strafbarkeit aus 244 Abs. 1 Nr. 1 a) StGB abzustellen.
V. 239 Abs. 1 StGB zum Nachteil des O indem F den O in den Abstellraum sperrte. 1. Tatbestand + (Ausreichend ist insoweit eine nur wenige Minuten andauernde Einschr nkung der Bewegungsfreiheit, sofern diese besonders intensiv ist. kleiner Abstellraum reicht f r intensive Einschr nkung) 2. Rechtswidrigkeit, Schuld + 3. Ergebnis: 239 Abs. 1 StGB + VI. 240 Abs. 1 StGB: durch die Drohung mit der Pistole gegen ber O tritt hinter 249 Abs. 1, 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB bez glich Bargeld zur ck.
VII. Ergebnis/Konkurrenzen F: 249 Abs. 1, 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB, 244 Abs. 1 Nr. 1 a) StGB 239 Abs. 1 StGB st Taten = durch verschiedene nat rliche Handlungen verwirklicht. Insoweit liegt eine nat rliche Handlungseinheit Freiheitsberaubung erfolgte sie unmittelbarem r umlichem und zeitlichem Zusammenhang zum Raub: insgesamt 52 StGB. Freiheitsberaubung verklammert nicht . 249 Abs. 1, 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB und 244 Abs. 1 Nr. 1 a) StGB
Freiheitsberaubung steht somit jeweils tateinheitlich zum schweren Raub und dem Diebstahl mit Waffen, die zueinander wiederum in Tatmehrheit stehen, 53 StGB. C. Tatkomplex III: Vernehmung Strafbarkeit der K I. 153 Abs. 1 StGB -, Ks Aussage w hrend einer polizeilichen Vernehmung nicht vor Gericht oder einer anderen zur eidlichen Vernehmung von Zeugen und Sachverst ndigen zust ndigen Stelle
II. 164 Abs. 1 StGB indem K bei der Polizei aussagte, dass O bei dem zweiten berfall mit F zusammenwirkte. 1. Tatbestand Vernehmungsbeamten der Polizei sind taugliche Amtstr ger i.S.d. Vorschrift. K hat einen konkreten Verdacht auf O gelenkt, indem sie bei der Polizei aussagte, der zweite berfall sei zwischen F und O abgesprochen gewesen und O h tte zu gleichen Teilen neben F an der Beute beteiligt werden sollen. K hat unn tige polizeiliche Ermittlungen provoziert.
K handelte auch vorstzlich. Sie wusste auch, dass O tats chlich bei dem zweiten berfall nicht mit F zusammenwirkte, sondern vielmehr Opfer dieser Straftat war. 2. Rechtwidrigkeit und Schuld + 3. Ergebnis: 164 Abs. 1 StGB + III. 239 Abs. 1, 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB indem K bei der Polizei aussagte, dass O bei dem zweiten berfall mit F zusammengewirkt und bereits begonnen habe, Beweise zu vernichten.
1. Tatbestand a. Taterfolg Untersuchungshaft des O b. Mittelbare T terschaft gem. 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB K gem. 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB als mittelbarer T terin zugzurechnen? hat sich K der Beamten als Werkzeug bedient? Defizit beim Tatmittler: dringende Verdacht, dass O eine Straftat begangen hat 112 Abs. 2 Nr. 3a StPO gegeben
Beamte handelten daher nicht rechtswidrig. K erregte durch ihre Aussage bei den Vernehmungsbeamten einen Irrtum. machte sich insoweit ihren Wissensvorsprung hinsichtlich der Unschuld des O zunutze und bediente sich folglich der handelnden Person als straflos handelnde Werkzeuge. 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB + c. Vorsatz + 2. Rechtwidrigkeit und Schuld + 3. Ergebnis: 239 Abs. 1, 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB+
IV. Ergebnis/ Konkurrenzen 164 Abs. 1, 239 Abs. 1, 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB wurden durch dieselbe nat rliche Handlung begangen und stehen in Tateinheit nach 52 StGB. D. Endergebnis K: 246 Abs. 1, Abs. 2 StGB 164 Abs. 1, 239 Abs. 1, 25 Abs. 1 Alt. 2, 52 StGB strafbar gemacht Komplexe stehen zueinander im Verh ltnis der Tatmehrheit nach 53 StGB. F: (s. o.)